Statuten

Hier ein Auszug aus unseren Statuten:LOGO1.jpg (5045 Byte)

1.     NAME UND SITZ DES KLUBS

Der Ski + Alpenklub Lopper, Stansstad, mit Sitz in Stansstad, nachfolgend Klub genannt ist ein Verein  gemäss Art. 60 ff des Schweiz. Zivilgesetzbuches.

2.     VERBANDSMITGLIEDSCHAFT

Der Klub ist Mitglied des Schweiz. Skiverbandes (SSV), des Zentralschweiz. Skiverbandes (ZSSV) und des Nidwaldner Skiverbandes (NSV).

3. ZWECK UND AUFGABE DES VEREINS

a) Förderung des Skisportes

b) Förderung des Bergsportes

c) Organisation von Ski- und Bergtouren

d) Unterstützung der Jugendorganisation (JO)

e) Betrieb einer klubeigenen Hütte

4.   MITGLIEDSCHAFT

a) Aktivmitglied: Für die Aktivmitgliedschaft kann sich jede Person bewerben, die das 18. Altersjahr erreicht hat. Der Vorstand hat die Bewerbungen der Generalversammlung vorzulegen die über die Aufnahme endgültig entscheidet

b) Junioren: Junioren sind Mitglieder vom 14. bis zum 18. Altersjahr. Nach zurückgelegtem 18. Altersjahr werden Junioren Aktivmitglieder Der Vorstand entscheidet über deren Aufnahme.

c) Gonner: Gönner sind Personen (natürliche und juristische). die aus Sympathie unseren Klub unterstützen. Ein Stimmrecht besitzen sie nicht.

d) Ehrenmitglied Personen, die sich um den Klub in besonderem Masse verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes an der Generalversammlung als Ehrenmitglied gewählt werden, wobei die Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten notwendig ist Ehrenmitglieder sind beitragsfrei, geniessen aber dieselben Rechte wie Aktivmitglieder

e) Die Mitgliedschaft erlischt:

1) durch den Tod

2) durch schriftliche Austrittserklärung per 31. Dezember

3) wenn ein Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt oder dem Klub Schaden zufügt, kann es vom Vorstand ausgeschlossen werden Dem Ausgeschlossenen steht das Rekursrecht an die nächste Generalversammlung offen.

f) Familienangehörige eines verstorbenen Mitgliedes können auf Gesuch hin, ohne Einkauf, die Mitgliedschaft erwerben.

5. ORGANE

Die Organe des Klubs sind:

a) die Generalversammlung

b) die Klubversammlung

c) der Vorstand

d) die Rechnungsprüfungskommission

e) Unterkommissionen

aa) Generalversammlung

Die Generalversammlung findet ordentlicherweise im Apn'l statt. Der Vorstand hat die Mitglieder mindestens 10 Tage vor der Generalversammlung schriftlich, unter Angabe der zu behandelnden Traktanden, einzuladen.

..........

8. HAFTUNG

Für die kommerziellen Verbindlichkeiten des Klubs haftet nur das Klubvermögen Eine persönliche Haftung     der Mitglieder ist ausgeschlossen Für Verbindlichkeiten, die sich aus dem Betrieb der Hütte ergeben, gelten die Bestimmungen des Hüttenreglementes.

9.    VERSICHERUNGEN

Persönliche Unfall- und Haftpflichtversicherungen sind ausschliesslich Sache der Mitglieder.

10. HÜTTENWESEN

Für den Betrieb der Klubhütte wird ein Reglement erlassen, das von der Generalversammlung genehmigt werden muss.

11. VERÄUSSERUNG DER KLUBHÜTTE

Ein Verkauf der Klubhütte und der Parzelle Nr.223, Hinterhegen ob Wiesenberg, ist ausgeschlossen.

........

14. WEITERE BESTIMMUNGEN

Soweit diese Statuten nichts bestimmen, gelten die Art. 60 - 79 des ZGB und die

Statuten der Verbände SSV und ZSSV.

15. INKRAFTTRETEN DIESER STATUTEN

Diese Statuten wurden durch die Generalversammlung vom 18. April 1997 angenommen und treten sofort in Kraft.

Sie ersetzen diejenigen vom 22. November 1975.

 Stansstad. den 18 April 1997, rm

SKI- + ALPENKLUB LOPPER, STANSSTAD

Der Präsident               Die Aktuarin

Kari Amstutz                Liliane Bruggmann

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Genehmigt durch den Schweizerischen Skiverband

Bern, den     15. April 1998

Der Direktor      Der Zentralpräsident
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Dr. Josef Zenhäusern

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Edi Engelberger

 

 

Rückblick:   (Gründung 21. Februar 1926)
Erste Statuten  10. März 1926
1. Revision  7. April 1929
2. Revision 20. Oktober 1945
3. Revision 22. November 1975
4. Revision 18. April 1997