REGLEMENT 2006

 

 Reglement 2006

1. Jahresbeitrag und Jahreszusammenkunft

Der Jahresbeitrag der Mitglieder wird auf SFr. 50.- (fünfzig) pro Gesellschaftsjahr festgelegt.

Es werden keine Checks, Kreditkarten, Fremdwährungen und WIR akzeptiert. Der Jahresbeitrag ist somit in „bar“ zu entrichten.

Der Obolus ist jeweils an der GV beim entsprechenden Traktandum dem Kassier zu übergeben. Sollte aufgrund einer begründeten Entschuldigung nicht möglich sein, ist der Obolus dem Kassier vor der GV persönlich abzuliefern.

Überbringort und Zeitpunkt der Jahreszusammenkunft wird durch Einladung mindestens 3 Wochen im Voraus durch den Bäumliobmann bekannt gegeben.

Der Kassier ist angehalten, auf dieses Datum die Buchführung den übrigen Mitgliedern unaufgefordert zur Kontrolle vorzuweisen.

An diesem Tage wird die Kasse durch zwei anwesende Mitglieder kontrolliert und auch über die Verwendung des Vermögens der Vereinigung entschieden.

 

2. Mitgliedschaft und Neuaufnahmen

Die Mitgliederzahl wird auf 7 (sieben) beschränkt. (Entspricht der Anzahl Zwerge. Schneewittchen ist in unserem Falle männlich (Bäumlilieferant). Gemeinsam sind wir im Tannenwald um dessen Hege und Pflege besorgt. Diese Beschränkung der maximalen Mitgliederzahl ist bis auf weiteres gültig und kann nur mit der absoluten und unzweifelhaften Überzeugung aller Mitglieder geändert werden.

Sollte die Mitgliederzahl erweitert werden, so haben die Christbaumpflücker-Frischlinge neben dem Jahresbeitrag eine einmalige Aufnahmegebühr von mindestens CHF 200.00 (zweihundert) (abhängig des zur Zeit einer Neuaufnahme bestehenden Vermögens) zu entrichten (betreffend WIR siehe oben).

Das Mitglied verpflichtet sich:

Ø   den Obolus rechtzeitig zu bezahlen;

Ø   den Pflückeraktivitäten und –anlässen eigenständig und im Besitze sämtlicher Kräfte (ausgenüchtert) anwesend zu sein;

Ø beim Auswählen des Bäumli die Nerven der übrigen Mitglieder nicht übermäßig zu strapazieren und aus diesem Grund einen nicht so schönen „Baum“ auszuwählen;

Ø den Anordnungen des Obmannes, des Kassiers und bei Bedarf dem Bäumlilieferanten Folge zu leisten.

Ø   An den an der GV festgelegten Anlässen wie dem Christbaumverkauf ist die grüne Schürze zu tragen

 

3. Kulinarisches / Organisatorisches

Das Nachtessen nach der Christbaum-Verteilung wird nach der Liste (Verwaltung beim Kassier) vom jeweils vorbestimmten Pflückermitglied organisiert und getragen. Die geschätzten Frauen sind jeweils zum Dessert willkommen. Den jeweils verantwortlichen Nachtessen-Kocher-Frauen ist es freigestellt, die Hilfe von anderen Christbaumfrauen in Anspruch zu nehmen. Diese müssen in der Küche verpflegt werden. Der Gastgeber, genannt Kulinator, ist nach dem Anlass für ein freies Geleit des Bäumlilieferanten nach Hause verantwortlich.

 

4. Ausschluss

Ein Ausschluss, dazu sind sämtliche Stimmen aller sieben Mitglieder notwendig (einstimmiger Beschluss), oder freiwilliger Austritt berechtigt nicht auf einen Anspruch eines Anteils des Vermögens der Vereinigung.

 

5. Bäumliobmann

Jedes Jahr amtet ein anderes Mitglied als Bäumliobmann. Die Reihenfolge wird auf einer Liste (analog Nachtessen und s’Zwei) festgehalten.

Der Obmann hat folgende Aufgaben:

Ø    Festlegung des Datums und Ort der Jahreszusammenkunft mit dem Kassier und dem Bäumlilieferant inkl. Organisation dieses Anlasses;

Ø  Festlegung der Daten der Bäumlisetzung, Bäumlianzeichnung und des Bäumlifällens unter frühzeitiger Abmachung mit dem Bäumlilieferanten:

    - Die Christbäume werden in der Regel am Samstag vor Weihnachten gefällt;

    - Die Anzeichnung findet in der Regel an der jährlichen Zusammenkunft statt.

Ø     Einberufen weiterer Zusammenkünfte nach Notwendigkeit;

Ø   Sicherstellung der Organisation der Tranksame nach Beendigung der Pflückaktion in Obbürgen,
(gem Protokoll der Jahresversammlung vom 27.11.05 hat sich Odermatt Fredy für die Beistellung des Weissweines auf eben diesen Zeitpunkt auf Lebenszeit verpflichtet)

Ø   Organisation und Bereitstellung der Tranksame und Znüni bei den Waldputz- und –pflanzaktionen,

Ø   Weitere an der GV abgemachten Aktivitäten und Arbeiten.

 

6. Chef vom s’Zwei

Jedes Jahr amtet ein anderes Mitglied als Chef vom s’Zwei. Dieser ist jeweils der Nachfolger des folgenden Jahres des Bäumliobmann des laufenden Jahres.

Der Chef vom s’Zwei hat folgende Aufgaben:

Ø     Die Organisation und Überreichung des Blumenstrausses für die Gastgeberin beim Bäumlilieferanten auf Kosten der Kassa.

Ø     Bereitstellung einer einfachen Mahlzeit und entsprechende Getränke zu Beginn des Pflück- und Verteiltages. (Hier kann sich der designierte Obmann vom Folgejahr beweisen, ob er für das Nachtessen am Ende seines Obmannjahres auch befähigt ist)

Ø     Weitere ihm von der GV zugewiesenen Arbeiten

 

7. Bäumlilieferant

Als Bäumlilieferant wird Walter Blättler Stansstad, genannt Blüemeli-Walti , bestimmt. Der Bäumlilieferant verpflichtet sich, der Vereinigung Christbäume zu besonderen Bedingungen (nach Möglichkeit günstiger als im Handel) zum selber Pflücken zur Verfügung zu stellen.

Im Gegenzug gewährt die Vereinigung dem Bäumlilieferanten an den Anlässen der Vereinigung zu gleichen Bedingungen wie die übrigen Mitglieder, jedoch ohne Ablieferung des Scherfleins, teilzunehmen bzw. mitzumachen. Die Mitglieder der Vereinigung verpflichten sich zudem, jährlich dem Bäumlilieferanten beim Anpflanzen des „Nachwuchses“ behilflich zu sein.

 

8. Bussen

Folgende Bussengelder sind in die Kasse abzuliefern:

1.     Wer zu spät an eine angesagte Veranstaltung erscheint, für die er sich nicht entschuldigt hat, bezahlt pro Minute seit dem Termin CHF 5.00.

2.     Weitere Bussen und deren Höhe werden entweder sofort am Anlass oder spätestens an der nächsten GV entschieden.

Anlass zu einer Busse sind:

·        Das nicht Tragen der Schürze bei abgemachten Anlässen

·        Abwesenheit bei Arbeitseinsätzen (entschuldigt oder nicht entschuldigt)

·        Verstösse gegen das Reglement.

 

       3.  Die allfälligen Bussgelder sind in einer vernünftigen Form zu entrichten. So ist z.B. nicht statthaft, die Busse mit Münz in Landeswährung zu entrichten, welche den zu entrichtenden Bussgeldbetrag in der kleinstmöglichen Münzmenge übersteigt.

 

Dieses Reglement ersetzt das zweite Reglement von 1998  

6362 Stansstad, 26. November 2006

Die Mitglieder: Bäumlilieferant:
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