1.
Jahresbeitrag und Jahreszusammenkunft
Der Jahresbeitrag der Mitglieder wird auf
SFr. 50.- (fünfzig) pro Gesellschaftsjahr festgelegt.
Es werden keine Checks, Kreditkarten, Fremdwährungen
und WIR akzeptiert. Der Jahresbeitrag ist somit in „bar“ zu entrichten.
Der Obolus ist jeweils an der GV beim
entsprechenden Traktandum dem Kassier zu übergeben. Sollte aufgrund einer
begründeten Entschuldigung nicht möglich sein, ist der Obolus dem Kassier
vor der GV persönlich abzuliefern.
Überbringort und Zeitpunkt der
Jahreszusammenkunft wird durch Einladung mindestens 3 Wochen im Voraus
durch den Bäumliobmann bekannt gegeben.
Der Kassier ist angehalten, auf dieses
Datum die Buchführung den übrigen Mitgliedern unaufgefordert zur Kontrolle
vorzuweisen.
An diesem Tage wird die Kasse durch zwei
anwesende Mitglieder kontrolliert und auch über die Verwendung des
Vermögens der Vereinigung entschieden.
2.
Mitgliedschaft und Neuaufnahmen
Die Mitgliederzahl wird auf 7 (sieben)
beschränkt. (Entspricht der Anzahl Zwerge. Schneewittchen ist in unserem
Falle männlich (Bäumlilieferant). Gemeinsam sind wir im Tannenwald um
dessen Hege und Pflege besorgt. Diese Beschränkung der maximalen
Mitgliederzahl ist bis auf weiteres gültig und kann nur mit der absoluten
und unzweifelhaften Überzeugung aller Mitglieder geändert werden.
Sollte die Mitgliederzahl erweitert werden,
so haben die Christbaumpflücker-Frischlinge neben dem Jahresbeitrag eine
einmalige Aufnahmegebühr von mindestens CHF 200.00 (zweihundert) (abhängig
des zur Zeit einer Neuaufnahme bestehenden Vermögens) zu entrichten
(betreffend WIR siehe oben).
Das Mitglied verpflichtet sich:
Ø
den Obolus rechtzeitig zu bezahlen;
Ø
den Pflückeraktivitäten und –anlässen
eigenständig und im Besitze sämtlicher Kräfte (ausgenüchtert) anwesend zu
sein;
Ø
beim Auswählen des Bäumli die Nerven der
übrigen Mitglieder nicht übermäßig zu strapazieren und aus diesem Grund
einen nicht so schönen „Baum“ auszuwählen;
Ø
den Anordnungen des Obmannes, des Kassiers
und bei Bedarf dem Bäumlilieferanten Folge zu leisten.
Ø
An den an der GV festgelegten Anlässen wie
dem Christbaumverkauf ist die grüne Schürze zu tragen
3.
Kulinarisches / Organisatorisches
Das Nachtessen nach der
Christbaum-Verteilung wird nach der Liste (Verwaltung beim Kassier) vom
jeweils vorbestimmten Pflückermitglied organisiert und getragen. Die
geschätzten Frauen sind jeweils zum Dessert willkommen. Den jeweils
verantwortlichen Nachtessen-Kocher-Frauen ist es freigestellt, die Hilfe
von anderen Christbaumfrauen in Anspruch zu nehmen. Diese müssen in der
Küche verpflegt werden. Der Gastgeber, genannt Kulinator, ist nach dem
Anlass für ein freies Geleit des Bäumlilieferanten nach Hause
verantwortlich.
4.
Ausschluss
Ein Ausschluss, dazu sind sämtliche Stimmen
aller sieben Mitglieder notwendig (einstimmiger Beschluss), oder
freiwilliger Austritt berechtigt nicht auf einen Anspruch eines Anteils
des Vermögens der Vereinigung.
5.
Bäumliobmann
Jedes Jahr amtet ein anderes Mitglied als
Bäumliobmann. Die Reihenfolge wird auf einer Liste (analog Nachtessen und
s’Zwei) festgehalten.
Der Obmann hat folgende Aufgaben:
Ø Festlegung des Datums und Ort der
Jahreszusammenkunft mit dem Kassier und dem Bäumlilieferant inkl.
Organisation dieses Anlasses;
Ø
Festlegung der Daten der Bäumlisetzung,
Bäumlianzeichnung und des Bäumlifällens unter frühzeitiger Abmachung mit
dem Bäumlilieferanten:
- Die Christbäume werden in der Regel am Samstag vor
Weihnachten gefällt;
- Die Anzeichnung findet in der
Regel an der jährlichen Zusammenkunft statt.
Ø
Einberufen weiterer Zusammenkünfte nach
Notwendigkeit;
Ø
Sicherstellung der Organisation der Tranksame
nach Beendigung der Pflückaktion in Obbürgen,
(gem Protokoll der Jahresversammlung vom 27.11.05 hat sich Odermatt Fredy
für die Beistellung des Weissweines auf eben diesen Zeitpunkt auf
Lebenszeit verpflichtet)
Ø
Organisation und Bereitstellung der Tranksame
und Znüni bei den Waldputz- und –pflanzaktionen,
Ø
Weitere an der GV abgemachten Aktivitäten und
Arbeiten.
6.
Chef vom s’Zwei
Jedes Jahr amtet ein anderes Mitglied als
Chef vom s’Zwei. Dieser ist jeweils der Nachfolger des folgenden Jahres
des Bäumliobmann des laufenden Jahres.
Der Chef vom s’Zwei hat folgende Aufgaben:
Ø
Die Organisation und Überreichung des
Blumenstrausses für die Gastgeberin beim Bäumlilieferanten auf Kosten der
Kassa.
Ø
Bereitstellung einer einfachen Mahlzeit und
entsprechende Getränke zu Beginn des Pflück- und Verteiltages. (Hier kann
sich der designierte Obmann vom Folgejahr beweisen, ob er für das
Nachtessen am Ende seines Obmannjahres auch befähigt ist)
Ø
Weitere ihm von der GV zugewiesenen Arbeiten
7. Bäumlilieferant
Als Bäumlilieferant wird Walter Blättler
Stansstad, genannt Blüemeli-Walti , bestimmt. Der Bäumlilieferant
verpflichtet sich, der Vereinigung Christbäume zu besonderen Bedingungen
(nach Möglichkeit günstiger als im Handel) zum selber Pflücken zur
Verfügung zu stellen.
Im Gegenzug gewährt die Vereinigung dem
Bäumlilieferanten an den Anlässen der Vereinigung zu gleichen Bedingungen
wie die übrigen Mitglieder, jedoch ohne Ablieferung des Scherfleins,
teilzunehmen bzw. mitzumachen. Die Mitglieder der Vereinigung verpflichten
sich zudem, jährlich dem Bäumlilieferanten beim Anpflanzen des
„Nachwuchses“ behilflich zu sein.
8.
Bussen
Folgende Bussengelder sind in die Kasse
abzuliefern:
1.
Wer zu spät an
eine angesagte Veranstaltung erscheint, für die er sich nicht entschuldigt
hat, bezahlt pro Minute seit dem Termin CHF 5.00.
2.
Weitere Bussen
und deren Höhe werden entweder sofort am Anlass oder spätestens an der
nächsten GV entschieden.
Anlass zu einer Busse sind:
·
Das nicht Tragen der Schürze bei abgemachten
Anlässen
·
Abwesenheit bei Arbeitseinsätzen
(entschuldigt oder nicht entschuldigt)
·
Verstösse gegen das Reglement.
3.
Die allfälligen Bussgelder sind in einer vernünftigen Form zu entrichten.
So ist z.B. nicht statthaft, die
Busse mit Münz in Landeswährung zu entrichten, welche den zu entrichtenden
Bussgeldbetrag in der kleinstmöglichen Münzmenge übersteigt.
Dieses Reglement ersetzt das zweite
Reglement von 1998
6362 Stansstad, 26. November 2006 |